Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der Europäischen WEEE Richtlinie und des deutschen ElektroG im Bereich Altlampen
 
Die WEEE ist die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Sie besagt u. a., dass Hersteller und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen ihrer Produktverantwortung Altgeräte zurücknehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen müssen.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller wird im Zuge der nationalen Umsetzung (ElektroG) der EU-Richtlinie (WEEE) in Deutschland durch eine zentrale Stelle, das Elektroaltgeräteregister (EAR) in Fürth, überwacht und gelenkt. Die endverbrauchernahe Übernahme von Altgeräten erfolgt durch den jeweiligen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger. Die kommunal erfassten Altgeräte werden anschließend den herstellerbeauftragten Rücknahmesystemen überlassen, die wiederum eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Elektronikschrottes sicherstellen.

Garantiestellungspflicht gemäß ElektroG 

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet im § 6, Absatz 3, die Hersteller, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der zur privaten Nutzung ab dem 23. Nov. 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen.

Ohne Nachweis einer solchen Garantie bekommt ein Hersteller keine Registrierung von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register EAR und darf dementsprechend keine Geräte mehr vertreiben.

Einfach und kostengünstig kann die komplexe Garantiestellung über die Elektro-Altgeräte Garantie abgewickelt werden, die von Lightcycle verwaltet wird.

Sammlung und Erfassung von privat und gewerblich genutzten Altlampen - "Dual Use" Produkte 
 
Da für Gasentladungslampen im Rahmen der vom ElektroG vorgeschriebenen Produktregistrierung keine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Sinne § 6(3) Satz 2 glaubhaft gemacht werden kann, werden alle Gasentladungslampen als Produkte registriert, die in privaten Haushalten genutzt werden könnten, unabhängig davon, ob ihre Nutzung tatsächlich im Privathaushalt oder gewerblich erfolgt. Gasentladungslampen werden daher auch als so genannte „Dual-Use“-Produkte bezeichnet. So muss auch für gewerblich genutzte Lampen die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungsgarantie gem. § 6(3) Satz 1 ElektroG erbracht werden.

Das hat zur Folge, dass aus Sicht des ElektroG auch bei der Rücknahme von „Dual-Use“-Produkten keine Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung erforderlich ist. Gewerblich und privat genutzte „Dual-Use“-Altlampen werden gleichermaßen auf die herstellerseitige Abholverpflichtung bei den Kommunen gem. § 14 Abs. 5 Satz 6 angerechnet.

Abfallrechtliche Rahmenbedingungen:

Abfallrechtliche Einstufung 
 
Gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sind Gasentladungslampen als gefährliche Abfälle eingestuft, die einer ordnungsgemäßen und behördlich überwachten Entsorgung zugeführt werden müssen.

Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung werden Altlampen wie folgt deklariert: „AVV 200121, Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle“.

Sammlung und Transport

Gemäß ElektroG (§9 Abs. 9) hat die Sammlung und Rücknahme der Altgeräte so zu erfolgen, dass eine spätere Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert wird. Dafür müssen Gasentladungslampen getrennt von Verpackungsmaterialien, z.B. Folien, Bündelungen, Kartons, sowie artfremden Altgeräten gesammelt werden. Grundsätzlich ist neben einer witterungsgeschützten Lagerung auf die Vermeidung von Lampenbruch zu achten.

Da die Schadstoffe in den Gasentladungslampen (wie z.B. Quecksilber) weit unter den gesetzlichen Grenzwerten der Gefahrstoffverordnung liegen, gelten sie weder als Gefahrstoffe noch sind sie ein Gefahrgut nach Gefahrgutrecht. Die Freistellung erfolgt gemäß ADR 1.1.3.1b und SV599 und gemäß ADR 1.1.3.2 c) und h).

Gemäß der Transportgenehmigungsverordnung (TgV, §1 (2)) und der Nachweisverordnung (NachwV §1 (3)) gelten keine Transportgenehmigungs- und Nachweispflichten beim Transport von Altgeräten (so auch Gasentladungslampen) bis hin zur Verwertungsanlage. Begleit- oder Übernahmescheine sind daher nicht erforderlich.

Im Umgang mit Gasentladungslampen sollten Arbeitssicherheitsvorschriften stets beachtet werden (z.B. die Verwendung von schnittfesten Arbeitshandschuhen, gute Belüftung am Arbeitsplatz, etc.).

Dokumentation

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 stellt das ElektroG zwar von den Nachweispflichten frei, die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, zu denen auch Gasentladungslampen gehören, bleibt allerdings bestehen (§43 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 24 Abs. 7 NachwV).


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